Health Claims Werbung Naturkosmetik: Wo die Grenze verläuft

Naturkosmetikfläschchen und Tiegel mit Eukalyptuszweigen auf Leinentuch

Kaum ein Satz ist in der Kosmetikwerbung so verlockend wie „stärkt die körpereigenen Abwehrkräfte“ – und kaum einer bringt kleine Marken so schnell in Erklärungsnot. Health Claims, also gesundheitsbezogene Werbung, unterliegen in Deutschland deutlich strengeren Regeln als reine Schönheitsversprechen. Wer eine Naturkosmetiklinie vermarktet, steht damit vor einer Gratwanderung: Die Zielgruppe will einen spürbaren Nutzen hören, das Wettbewerbsrecht verlangt Zurückhaltung. Dieser Beitrag zeigt, wo die Grenze verläuft, welche Formulierungen für Landingpage und Social Ads infrage kommen und wie ein interner Freigabeprozess teure Abmahnungen verhindert.

Was zählt überhaupt als gesundheitsbezogene Werbung?

Eine Angabe gilt als Health Claim, sobald sie erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck bringt, dass ein Produkt in einem Zusammenhang mit der Gesundheit steht. Das reicht von der direkten Aussage „reduziert Entzündungen“ bis zur vagen Andeutung „für ein gesundes Hautbild“. Genau diese Weite macht die Sache tückisch: Nicht nur explizite Heilversprechen fallen darunter, sondern insbesondere auch scheinbar harmlose Formulierungen, die beim Verbraucher den Eindruck einer positiven Wirkung erwecken.

Für kosmetische Mittel gilt die EU-Kosmetikverordnung, nach deren Art. 20 Abs. 1 Werbeaussagen keine Merkmale oder Funktionen vortäuschen dürfen, die das Produkt nicht hat. Aussagen, die über den kosmetischen Zweck hinaus eine Heilwirkung nahelegen, sind damit unzulässig; die Kriterien für zulässige Werbeaussagen legt die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 fest. Parallel dazu regelt die europäische Health-Claims-Verordnung (HCVO), unter welchen Bedingungen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln zulässig sind – gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich nur, wenn sie in der Unionsliste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben (Verordnung (EU) Nr. 432/2012) stehen. Viele Naturkosmetikmarken wenden dieses Regelwerk fälschlich auf ihre Cremes an, für Tropfen zum Einnehmen gilt es dagegen sehr wohl. Die genaue Textfassung findet sich im Amtsblatt der EU zur Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben.

Kosmetik, Lebensmittel, Arzneimittel: drei verschiedene Welten

Die Produktkategorie entscheidet, welche Werbeaussagen bei bestimmten Produkten überhaupt in Betracht kommen. Ein und dieselbe Formulierung kann bei einer Salbe erlaubt, bei einem Nahrungsergänzungsmittel dagegen bereits ein Verstoß sein.

Produktkategorie Erlaubte Aussagen Kritische Aussagen Maßgebliches Recht
Kosmetik (Salben, Cremes, Öle) Pflegt, schützt, unterstützt das Hautbild Heilt, lindert Beschwerden, wirkt entzündungshemmend EU-Kosmetikverordnung
Nahrungsergänzung (Tropfen, Kapseln) Trägt zur allgemeinen Versorgung bei (falls zugelassen) Stärkt Abwehrkräfte, beugt Krankheiten vor Health-Claims-Verordnung
Arzneimittel Wirkaussagen laut Zulassung Aussagen außerhalb der Zulassung Arzneimittelgesetz, Heilmittelwerbegesetz

Für Kosmetika und Kosmetikprodukte gilt dabei dieselbe Grundregel: Pflegeversprechen ja, Heilversprechen nein. Der Unterschied wirkt auf den ersten Blick akademisch, entscheidet aber bei Naturkosmetika darüber, ob eine Werbeaussage später vor Gericht Bestand hat. Gerade bei Produkten, die sowohl äußerlich als auch innerlich angewendet werden können – etwa Propolis-Präparate –, lohnt sich ein zweiter Blick auf die konkrete Darreichungsform.

Rechtssichere Formulierungen für Landingpage und Social Ads

In der Praxis hilft es, Wirkversprechen konsequent auf sinnliche, nachvollziehbare Effekte zurückzuführen statt auf medizinische Kategorien. Zwei Beispiele aus dem Alltag kleiner Naturkosmetikmarken zeigen, wie die Umformulierung gelingt.

Vergleich von riskanter und zulässiger Werbeformulierung für Naturkosmetik
Vergleich von riskanter und zulässiger Werbeformulierung für Naturkosmetik

Bei einer Hautsalbe mit Bienenwirkstoffen wäre die Aussage „lindert Hautirritationen nachweislich“ ein klassischer Health Claim, der erst durch Studien wissenschaftlich belegt werden müsste. Rechtssicherer und für Social Ads ebenso wirkungsvoll: Statt medizinischer Versprechen beschreibt man beispielsweise eine Salbe mit Propolis als Pflegeprodukt für strapazierte, trockene Haut – ohne Heilungszusage, aber mit klarer Nutzenaussage.

Beim zweiten Beispiel, der Auslobung von Tropfen, verschiebt sich das Risiko: Aussagen wie „unterstützt das Immunsystem“ sind bei Nahrungsergänzungsmitteln nur erlaubt, wenn sie auf der Liste der Europäischen Kommission stehen; diese enthält nur wenige zugelassene Formulierungen für Naturprodukte. Wer beispielsweise Propolis Tropfen bewirbt, bleibt auf der sicheren Seite, wenn die Beschreibung sich auf Herkunft und sensorische Eigenschaften konzentriert statt auf eine physiologische Wirkung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gelten für gesundheitsbezogene Werbung besonders strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit (sog. Strengeprinzip) – mehrere Oberlandesgerichte (OLG) stuften ähnliche Formulierungen bereits als irreführende Gesundheitswerbung ein.

Für die tägliche Redaktionsarbeit lohnt sich eine kleine Faustregel-Liste:

  • Produktwirkung immer auf das äußere Erscheinungsbild beziehen, nie auf innere Vorgänge im Körper.
  • Superlative wie „heilt“, „beseitigt“ oder „garantiert gesund“ komplett streichen.
  • Kundenstimmen mit Gesundheitsbezug vor Veröffentlichung genauso prüfen wie eigene Werbetexte.
  • Wörter wie „unterstützt“, „begleitet“ oder „ergänzt“ bei Nahrungsergänzung nur mit zugelassener Angabe verwenden, bei Kosmetik nur mit Bezug auf Haut und Aussehen.

Wie sich solche Formulierungen in eine größere Markengeschichte einbetten lassen, beschreibt der Beitrag zum Storytelling im E-Commerce – besonders wertvoll bei erklärungsbedürftigen Naturprodukten.

Abmahnrisiko realistisch einschätzen

Gesundheitsbezogene Werbung zählt zu den häufig abgemahnten Bereichen im Wettbewerbsrecht, weil Mitbewerber und spezialisierte Verbände gezielt nach angreifbaren Formulierungen suchen. Neben dem Vorwurf der Irreführung spielt die Frage, ob alle gesetzlichen Anforderungen an einen Nachweis erfüllt sind, eine zentrale Bedeutung. Die Beweislast liegt dabei beim werbenden Unternehmen: Wer einen Effekt behauptet, muss ihn im Zweifel wissenschaftlich belegen können – nicht der Kläger muss das Gegenteil beweisen. Das macht jede unbedachte Formulierung zu einem finanziellen Risiko – von Abmahnkosten über Unterlassungserklärungen bis zu Vertragsstrafen.

Wie stark Vertrauen als Markenwert wirkt, wenn Kunden gesundheitsbezogene Erwartungen stellen, zeigt der Beitrag Vertrauen als Währung: Was Marketer von der Healthcare-Branche lernen können.

Interner Freigabeprozess: So sichern sich kleine Marken ab

Ein durchdachter Freigabeprozess kostet anfangs Zeit, spart aber gerade bei hohen Abmahnrisiken deutlich mehr. Bewährt hat sich folgender Ablauf:

  1. Jede neue Werbeaussage wird schriftlich mit der jeweiligen Produktkategorie verknüpft.
  2. Eine zweite Person – idealerweise mit rechtlichem Grundwissen – prüft Formulierungen vor Veröffentlichung.
  3. Zulässige Standardformulierungen werden in einer internen Liste dokumentiert und wiederverwendet.
  4. Neue Social-Ad-Texte durchlaufen dieselbe Prüfung wie Landingpage-Texte, auch bei kurzfristigen Kampagnen.

Gerade kleine Teams profitieren davon, Werbetexte nach klar segmentierten Zielgruppen statt nach Bauchgefühl zu bauen – der Beitrag zum Nischenmarketing zeigt, wie sich präzise Zielgruppenansprache und rechtssichere Kommunikation verbinden lassen.

Infografik: Freigabeprozess und Werbeaussagen bei Naturkosmetik im Überblick
Infografik: Freigabeprozess und Werbeaussagen bei Naturkosmetik im Überblick

Häufige Fragen zu Health Claims in der Naturkosmetik-Werbung

Was sind Health Claims genau?

Health Claims sind Werbeaussagen, die einem Produkt eine gesundheitsbezogene Wirkung zuschreiben – etwa dass es Beschwerden lindert, das Immunsystem stärkt oder Krankheiten vorbeugt. Bereits Andeutungen ohne wörtliche Heilungszusage können darunterfallen.

Dürfen Naturkosmetikprodukte überhaupt mit Gesundheit werben?

Reine Pflegewirkungen wie „unterstützt ein gepflegtes Hautbild“ sind zulässig. Sobald die Aussage eine medizinische oder physiologische Wirkung suggeriert, die über den kosmetischen Zweck hinausgeht, gilt sie als Health Claim und braucht einen wissenschaftlichen Nachweis.

Wie hoch ist das Abmahnrisiko bei unzulässigen Health Claims?

Das Risiko ist real, weil solche Werbeaussagen zu den häufig abgemahnten Bereichen im Wettbewerbsrecht zählen. Kosten entstehen bereits durch die Abmahnung selbst, bei Wiederholung drohen Vertragsstrafen aus einer Unterlassungserklärung.

Wer trägt die Beweislast für eine Werbeaussage?

Das werbende Unternehmen. Wer eine gesundheitsbezogene Wirkung behauptet, muss sie im Streitfall belegen können – ein einfaches Bestreiten reicht nicht aus.

Gesundheitsbezogene Angaben bleiben für Naturkosmetikmarken ein Balanceakt zwischen überzeugender Kommunikation und rechtlicher Sorgfalt. Wer Wirkaussagen konsequent auf den kosmetischen Zweck begrenzt, Formulierungen dokumentiert und Freigabeprozesse ernst nimmt, kann Health Claims gezielt vermeiden, ohne auf eine starke Markensprache zu verzichten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Flavio
Flavio Kleppner, geboren in Dresden, ist seit über einem Jahrzehnt in der Marketing- und Werbebranche tätig. Er hat an der Universität Leipzig Marketing und Kommunikation studiert und war bereits für mehrere renommierte Werbeagenturen in Berlin und München tätig. Auf Werbeblogger.de teilt Flavio seine Expertise zu aktuellen Trends und Entwicklungen in Marketing, Werbung und PR. In seiner Freizeit fotografiert er gern und erkundet die Welt.